Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorläufige Übernahme

(1) Personen dürfen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres als Pflegekinder ohne Pflegebewilligung vorläufig übernehmen, wenn es das Kindeswohl dringend erfordert.

(2) Personen nach Abs. 1 haben ehestmöglich, spätestens acht Tage nach der Übernahme des Kindes einen Antrag auf Erteilung der Pflegebewilligung gemäß einzubringen.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht zeitgerecht eingebracht oder die Pflegebewilligung versagt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen oder bei Gefahr in Verzug die anderwärtige Unterbringung des Kindes zu veranlassen.