Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausnahmen

Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme eines Pflegekindes

1. für die vorübergehende Dauer oder einen Teil des Tages, wenn die Pflege und Erziehung nicht gewerbsmäßig oder nicht regelmäßig gewährt wird;

2. im Falle der Unterbringung bei einem Lehrberechtigten;

3. wenn das Gericht den Pflegepersonen das Erziehungsrecht übertragen hat;

4. für einen Teil des Tages oder aus Anlass eines auswärtigen Schulbesuches.