Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;
b) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;
c) den gemäß getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
d) einem Aufgebot () nicht ordnungsgemäß Folge leistet;
e) den nach erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;
f) einer Verpflichtung gemäß , 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, in Verbindung mit erster Satz oder sowie nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.
