Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) mutwillig einen Katastrophenalarm veranlaßt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der Maßnahmen der Katastrophenhilfe zur Folge hat;

b) vorsätzlich oder grob fahrlässig die Durchführung von Maßnahmen der Katastrophenhilfe behindert;

c) den gemäß getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;

d) einem Aufgebot () nicht ordnungsgemäß Folge leistet;

e) den nach erteilten Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt;

f) einer Verpflichtung gemäß , 2a Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4, in Verbindung mit erster Satz oder sowie nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.