Mitwirkung der Bundespolizei und des Bundesheeres
(1) Die Organe des Wachkörpers der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Verwaltungsübertretungen gemäß bis c und e mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Vor einer Inanspruchnahme des Bundesheeres gemäß des Wehrgesetzes 2001 durch die Bezirksverwaltungsbehörde ist die Landesregierung zu hören.
