Einstellung von Genehmigungs-
verfahren und Ausschluß amtswegiger
Vorschreibungen
Genehmigungsverfahren nach den und 5 sind einzustellen und Vorschreibungen nach dürfen nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.
