Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach unterläßt;
b) eine erteilte Auflage nach nicht erfüllt;
c) einer amtswegigen Vorschreibung nach nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.
