Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die rechtzeitige Einholung der Genehmigung zur Kulturumwandlung nach unterläßt;

b) eine erteilte Auflage nach nicht erfüllt;

c) einer amtswegigen Vorschreibung nach nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.200,– zu bestrafen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe darf keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.