Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen

(1) Fachliches Anstellungserfordernis für Elementarpädagoginnen ist die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:

a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;

b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;

c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;

d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.

(2) Dem Begriff Elementarpädagogin sind die Begriffe „Kindergartenpädagogin“ und „Kindergärtnerin“ gleichzuhalten.