Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Jagdwert bei verpachteten Jagden

(1) Bei verpachteten Jagden ist der Jagdwert der

jährliche Pachtzins einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen, sofern sich aus a nicht anderes ergibt. Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters aus Anlaß der Jagdpachtung an den Verpächter oder an dritte Personen, insbesondere Entschädigung für Hüttenbenützung, Wegbenützung, Brennholzbeistellung, pauschalierter Wild- oder Jagdschadenersatz und ähnliches. Leistungen, die die Wildfütterung, den Ersatz des tatsächlichen Wild- und Jagdschadens oder die Jagdaufsicht betreffen, gelten nicht als Nebenleistungen.

(2) Bei der Ermittlung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.