Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausmaß

Die Jagdabgabe beträgt

a) 22 vH des Jagdwertes für

1. österreichische Staatsbürger;

2. sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union;

3. Ausländer, die nicht Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union sind, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, und zwar hinsichtlich ihrer in Kärnten gelegenen Eigenjagdgebiete;

4. juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union haben;

5. Vereine im Sinne des § 18 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 und

b) 30 v. H. des Jagdwertes für alle übrigen Abgabenschuldner.