Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die informationspflichtigen Stellen des Landes gemäß , öffentliche Stellen gemäß und öffentliche Geodatenstellen gemäß sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung von Verfahren im Sinne dieses Gesetzes sowie zur Dokumentation der an sie gestellten Anträge im Sinne dieses Gesetzes folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:

a) Identifikations-, Adress- und Erreichbarkeitsdaten von Antragstellern und ihrer namhaft gemachten Ansprechpersonen,

b) antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 2 sind, sobald sie für die Vollziehung dieses Gesetzes nicht mehr benötigt werden, zu löschen.