Übergangsbestimmungen
(1) Metadaten nach sind
a) für die in Anhang I und II der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2010,
b) für die in Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG genannten Themen bis zum 3. Dezember 2013
zu erstellen.
(2) Die in genannten Maßnahmen sind nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG
a) für neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste binnen zwei Jahren und
b) für die noch in Verwendung stehenden Geodatensätze und Geodatendienste binnen sieben Jahren
nach Erlassung der genannten Durchführungsbestimmungen durchzuführen.
