Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2a. Abschnitt Information zum lebensbegleitenden Lernen

Informationspflicht

Das Land hat die Öffentlichkeit über die zur Umsetzung der Strategie für das lebensbegleitende Lernen gesetzten Maßnahmen, insbesondere über Fördermaßnahmen zu unterrichten und in angemessenem Umfang Information, Orientierung und Beratung anzubieten.