Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
(3) Interne Hinweisgebersysteme nach und die externe Meldestelle nach und das externe Hinweisgebersystem nach sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
