Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.

(3) Interne Hinweisgebersysteme nach und die externe Meldestelle nach und das externe Hinweisgebersystem nach sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.