5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) eine Meldung von Verstößen behindert oder den Hinweisgeber oder eine Person iSd durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,
b) die Bestimmungen der , 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 zum Schutz der Vertraulichkeit verletzt,
c) als Dienst- oder Arbeitnehmer einer juristischen Person nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an deren interne Meldestelle meldet, oder
d) als Meldeberechtigter nach wissentlich falsche Informationen über Verstöße an die externe Meldestelle meldet,
e) Maßnahmen nach zur Vergeltung der Hinweisgebung nach setzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
