4. Abschnitt Schutz von Hinweisgebern
Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach und nach , einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen:
a) Suspendierung, Kündigung, Entlassung oder vergleichbare Maßnahmen;
b) Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;
c) Nichtumwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis in Fällen, in denen ein Dienstnehmer zu Recht erwarten durfte, ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten zu bekommen;
d) Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;
e) Aufgabenverlagerung, Änderung des Dienstortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Dienstzeit;
f) Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;
g) negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses;
h) Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;
i) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;
j) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;
k) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;
l) Erfassung des Hinweisgebers auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;
m) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;
n) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;
o) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.
(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung durch
a) Organe des Landes,
b) Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände,
c) die mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung beauftragten Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften im Rahmen dieser Beauftragung und
d) die mit Aufgaben der Landes- oder Gemeindeverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts im Rahmen dieser Beauftragung.
(3) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für
a) natürliche Personen, die Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen,
b) natürliche Personen im Umkreis des Hinweisgebers, die, ohne die Hinweisgebung zu unterstützen, von nachteiligen Folgen der Hinweisgebung wie Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein können, sowie
c) juristische Personen im Eigentum des Hinweisgebers oder für die der Hinweisgeber arbeitet oder mit denen er in einem beruflichen Kontext anderweitig in Verbindung steht.
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
