Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verpflegung

(1) Der Träger einer Einrichtung nach hat dafür zu sorgen, daß die Speisen den medizinischen Erkenntnissen über Ernährung - bei alten Menschen über altersgerechte Ernährung - entsprechend gewählt werden und daß - soweit erforderlich - Normal-, Diät- und Schonkost angeboten werden.

(2) Der Träger hat Speisepläne zu erstellen und sie den Bewohnern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.