Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verrechnung

Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.