Aufgrund der und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der gemäß § 1 Abs. 1 lit. b K-LVAG von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).
(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.
Arten der Einhebung
(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder
a) in bar oder
b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr
einzuheben.
(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.
Verrechnung
Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, außer Kraft.
Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
A. Allgemeiner Teil
1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine
Bewilligung erteilt wird
6,80
2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen
6,80
3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen,
ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen
4,00
4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jede Seite
1,90
5. Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede Seite der Urschrift
4,00
6. Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt
4,00
7. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen
4,00
8. Sichtvermerke
2,70
B. Besonderer Teil
Euro
1. Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,
LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:
a)
zur Errichtung
aa)
von Gebäuden (§ 6 lit. a)
•
für je 10 m² Bruttogrundfläche jeden Geschoßes
6,80
•
Mindestabgabe je Bauantrag
41,50
•
Höchstabgabe je Bauantrag
968,20
bb)
von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a)
41,50
•
b) zur Änderung
aa)
von Gebäuden (§ 6 lit. b)
•
für je 10 m² Bruttogrundfläche des von der Änderung betroffenen Geschoßes
3,50
•
Mindestabgabe je Bauantrag
20,80
•
Höchstabgabe je Bauantrag
415,00
bb)
von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b)
34,50
c)
zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c)
aa)
bis zu einer betroffenen Nettogrundfläche von 150 m²
34,50
bb)
bei einer betroffenen Nettogrundfläche von mehr als 150 m²
69,20
d)
zum Abbruch (§ 6 lit. d)
aa)
von Gebäuden, je Geschoß
34,50
bb)
von Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen
34,50
e)
zur Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e),
•
wobei diese Abgabe nur dann eingehoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht
•
zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b erteilt wird
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.