Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 40/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der und 2 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/2021, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, wird verordnet:

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der gemäß von den Parteien zu entrichtenden Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) gilt der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage).

(2) Eine im Allgemeinen Teil (A) des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles (B) Anwendung findet.

Arten der Einhebung

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die nach dieser Verordnung als auch die in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, sind bei den Behörden der Gemeinde entweder

a) in bar oder

b) im bargeldlosen Zahlungsverkehr

einzuheben.

(2) Die Einhebung der Verwaltungsabgaben im bargeldlosen Zahlungsverkehr hat nach den für die Gemeinden geltenden Kassen- und Buchungsvorschriften zu erfolgen. Es ist den Parteien jedenfalls zu ermöglichen, die Gemeindeverwaltungsabgaben entweder durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung zu entrichten. Die über die Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder Banküberweisung hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgabe im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Soweit der bezughabende Verwaltungsakt zulässigerweise elektronisch geführt wird, darf auch die erfolgte Entrichtung der Verwaltungsabgabe in dieser Form festgehalten werden.

Verrechnung

Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2019, LGBl. Nr. 54/2019, außer Kraft.

Anlage

Tarif

 

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

 

 

 

 

 

 

 

A. Allgemeiner Teil

 

 

 

1. Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine

 

Bewilligung erteilt wird

6,80

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die auch im Privatinteresse der Partei liegen

6,80

3. Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen,

 

ausgenommen Übernahmsbestätigungen und Zahlungsbestätigungen

4,00

4. Niederschriften von mündlichen, auch im Privatinteresse der Partei liegenden

 

Anbringen, für jede Seite

1,90

5. Herstellung von Abschriften und Zweitschriften, für jede Seite der Urschrift

4,00

6. Pause von Zeichnungen, für jedes Blatt

4,00

7. Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

4,00

8. Sichtvermerke

2,70

 

 

 

 

 

 

B. Besonderer Teil

 

 

Euro

1. Baupolizeiliche Bewilligungen nach der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996,

 

LGBl. Nr. 62/1996, und zwar:

 

  1. a)

    zur Errichtung

 

  1. aa)

    von Gebäuden (§ 6 lit. a)

 

  1. für je 10 m² Bruttogrundfläche jeden Geschoßes

6,80

  1. Mindestabgabe je Bauantrag

41,50

  1. Höchstabgabe je Bauantrag

968,20

  1. bb)

    von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. a)

41,50

  1. b) zur Änderung

 

  1. aa)

    von Gebäuden (§ 6 lit. b)

 

  1. für je 10 m² Bruttogrundfläche des von der Änderung betroffenen Geschoßes

3,50

  1. Mindestabgabe je Bauantrag

20,80

  1. Höchstabgabe je Bauantrag

415,00

  1. bb)

    von sonstigen baulichen Anlagen (§ 6 lit. b)

34,50

  1. c)

    zur Änderung der Verwendung von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 6 lit. c)

 

  1. aa)

    bis zu einer betroffenen Nettogrundfläche von 150 m²

34,50

  1. bb)

    bei einer betroffenen Nettogrundfläche von mehr als 150 m²

69,20

  1. d)

    zum Abbruch (§ 6 lit. d)

 

  1. aa)

    von Gebäuden, je Geschoß

34,50

  1. bb)

    von Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen

34,50

  1. e)

    zur Errichtung oder Änderung von zentralen Feuerungsanlagen (§ 6 lit. e),

 

  1. wobei diese Abgabe nur dann eingehoben werden darf, wenn die Bewilligung nicht

 

  1. zusammen mit einer Bewilligung nach § 6 lit. a oder b erteilt wird

 

  1. je Anlage

41,50

2. Verlängerung der Wirksamkeit der Baubewilligung nach ,

 

LGBl. Nr. 62/1996

81,00

3. Bewilligungen nach dem Kärntner Gasgesetz – K-GG, LGBl. Nr. 7/2000, und zwar:

 

  1. a)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung brennbarer

 

  1. Gase, wenn der gesamte Heizwert der pro Stunde erzeugten Gasmenge 230.000 kJ

 

  1. überschreitet (§ 5 Abs. 1 lit a)

41,50

  1. b)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zur Lagerung brennbarer

 

  1. Gase, wenn mehr als 35 kg verflüssigter Gase oder mehr als 150 l bis zum zulässigen

 

  1. Höchstdruck verdichteter Gase gelagert werden (§ 5 Abs. 1 lit. b)

41,50

  1. c)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage, in der Gas ab- oder

 

  1. umgefüllt wird (§ 5 Abs. 1 lit. c)

41,50

  1. d)

    zur Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen zur Erzeugung von mehr

 

  1. als 2 m³ Deponie- oder Biogasen im Normzustand in der Stunde (§ 5 Abs. 1 lit. d)

41,50

4. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens an physische oder juristische Personen

 

691,70

5. Bewilligung für eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde in Gast-

 

gewerbebetrieben ( – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994)

 

mit der Gültigkeit

 

  1. a)

    für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

8,20

  1. b)

    für 3 bis 10 Tage

24,80

  1. c)

    für mehr als 10 Tage

49,60

6. Bewilligung nach – StVO 1960 (§ 94d Z 6)

 

  1. a)

    für einspurige Fahrzeuge (Motorräder oder Motorfahrräder) je Fahrzeug

 

  1. aa)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

4,00

  1. bb)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

9,50

  1. höchstens jedoch

96,80

  1. b)

    für mehrspurige Fahrzeuge, je Fahrzeug

 

  1. aa)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

13,60

  1. bb)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

34,50

  1. höchstens jedoch

345,60

  1. c)

    für eine Ausnahmebewilligung nach zur Benützung

 

  1. von Kurzparkzonen

83,00

7. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken nach § 82

 

StVO 1960 (§ 94d Z 9)

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

27,70

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

55,20

  1. höchstens jedoch

124,40

8. Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

 

nach (§ 94d Z 10)

96,80

9. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße nach (§ 94d Z 16)

 

  1. a)

    für eine Bewilligung, die bis zu einem Tag befristet ist

9,50

  1. b)

    für eine Bewilligung, die auf einen längeren Zeitraum befristet ist, für jeden

 

  1. angefangenen Monat der Bewilligungsdauer

34,50

  1. höchstens jedoch

345,60

10. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße

 

nach (§ 94d Z 18)

13,60

11. Totenbeschau nach , LGBl. Nr. 61/1971

180,00

12. Bewilligung zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb der Leichenhalle nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971, sofern in der Gemeinde eine Leichenhalle vorhanden ist

66,70

13. Bewilligung zur Errichtung einer Sonderbestattungsanlage nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971

611,50

14. Bewilligung zur Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage nach ,

 

LGBl. Nr. 61/1971

 

  1. a)

    Beisetzung von Leichenasche

222,40

  1. b)

    Beisetzung von Leichen

611,50

15. Bewilligung zur Exhumierung nach , LGBl. Nr. 61/1971

138,10

16. Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

 

Ankündigungsanlagen im Sinne des § 6 Abs. 1 Kärntner Ortsbildpflegegesetz

 

1990 – K-OBG, LGBl. Nr. 32/1990, und zwar:

 

  1. a)

    bis zu 5 m² der bewilligten Fläche

83,00

  1. b)

    über 5 m² der bewilligten Fläche

165,90

17. Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nach Kärntner Grundstücks-

 

teilungsgesetz – K-GTG, LGBl. Nr. 3/1985

27,70

18. Befreiung von der Kanalanschlusspflicht nach § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindekanalisations-

 

gesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999

108,00

19. Bordellbewilligung nach , LGBl. Nr. 58/1990

1.422,00

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.