Aufgabenbereich der Vertrauensperson
Der Vertrauensperson stehen die im bis 4 angeführten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des in Verbindung mit , 5 und 7 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der nach zu entsendenden Mitglieder die Vertrauensperson tritt.
