Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertrauensperson

Für jede Bedienstetenversammlung, für die kein Vertrauenspersonenausschuß zu wählen ist (), ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen. gilt sinngemäß.