3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs 2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) zweiter und dritter Satz sowie die Wortfolge "ein Ersatzmitglied der Landesregierung," in treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18. Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.
