Aufbewahrung von Akten
Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Aufbewahrung von Akten
Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.