Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kündigung

(1) Das auf unbestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis der Gemeindemitarbeiterin kann sowohl von ihr als auch von der Dienstgeberin durch schriftliche Kündigung aufgelöst werden. Für eine Kündigung durch die Dienstgeberin ist

a) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses die Bürgermeisterin,

b) ab Ende des dritten Jahres bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeindevorstand,

c) ab Ende des fünften Jahres ab Beginn des Dienstverhältnisses der Gemeinderat

zuständig. Für einen Beschluss des Gemeindevorstandes sind zwei Drittel der Stimmen der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich. Bei einer Kündigung nach lit. a und lit. b ist keine Angabe des Kündigungsgrundes erforderlich.

(2) Die Kündigung wird, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat, sofort, in den übrigen Fällen zum Ende des Kalendermonates, in dem die Kündigungsfrist abläuft, wirksam.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt

nach einmonatiger Dienstzeit einen Monat,

nach zweijähriger Dienstzeit zwei Monate,

nach fünfjähriger Dienstzeit drei Monate,

nach zehnjähriger Dienstzeit vier Monate,

nach fünfzehnjähriger Dienstzeit fünf Monate.

(4) Auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin kann die Kündigungsfrist ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die dienstlichen Interessen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5) Während der Kündigungsfrist sind der Gemeindemitarbeiterin, wenn das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, auf ihr Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung der Bezüge freizugeben.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.