Abfertigung
(1) Für Gemeindemitarbeiterinnen gilt der erste Teil des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2000, sinngemäß nach folgenden Maßgaben:
1. Entgelt iSd bis 4 BMSVG sind die Monatsbezüge nach und die Sonderzahlungen nach oder die gewährte monatliche Lehrlingsentschädigung.
2. Die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse hat durch den Gemeinderat nach Anhörung der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und des Kärntner Gemeindebundes zu erfolgen.
3. , , , , 3 und 5, bis 6a, , bis 4, § 10, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4 BMSVG sind nicht anzuwenden.
4. Einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG) in § 14 Abs. 2 Z 1 BMSVG ist eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Kärntner Mutterschutz- und Eltern-Karenzgesetz 2002(K-MEKG 2002), LGBl. Nr. 63, gleichgestellt.
(2) Für bezügefreie Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges haben Gemeindemitarbeiterinnen Anspruch auf eine Beitragsleistung in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes nach § 3 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
(3) Für die Dauer einer Familienhospizfreistellung (gänzliche Dienstfreistellung), einer Pflegekarenz und einer Frühkarenz haben Gemeindemitarbeiterinnen Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53% der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, idF BGBl. I Nr. 35/2014.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
