Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dokumentation der Ergebnisse des Mitarbeiterinnengesprächs

(1) Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, das dem Personalakt nach Maßgabe des Abs. 3 anzuschließen ist. Der Mitarbeiterin ist eine Kopie des gesamten Kurzprotokolls auszuhändigen.

(2) Das Kurzprotokoll hat zu enthalten:

a) Abschnitt A: die Zielvereinbarung zwischen der nach für das Mitarbeiterinnengespräch zuständigen Person und der Gemeindemitarbeiterin. Festgeschrieben werden die Zielvereinbarungen für die nächste Arbeitsperiode sowie die hierfür erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfestellungen durch die Vorgesetzte.

b) Abschnitt B: allgemeine Verbesserungsvorschläge und Anregungen der Bediensteten.

c) Abschnitt C: das Ergebnis der Leistungsbewertung.

d) Abschnitt D: Weiterbildungsbedarf und die Entwicklungsmaßnahmen. Die Entwicklungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind für die nächste Arbeitsperiode (kurzfristig), für die nächsten drei bis fünf Jahre (mittelfristig) sowie für die nächsten fünf bis zehn Jahre (langfristig) zu vereinbaren.

(3) Die Abschnitte A und B des Kurzprotokolls verbleiben bei der Vorgesetzten und dürfen nicht dem Personalakt hinzugefügt werden. Die Abschnitte C und D werden auch dem Personalakt beigefügt.