Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorgehensweise bei mangelnder Übereinkunft zwischen Vorgesetzter und Mitarbeiterin

Auf Verlangen der Mitarbeiterin ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf die Mitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport freie Berufe (GdG-KMSfB) beiziehen. Die für das Mitarbeiterinnengespräch zuständige Person darf bei Bedarf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen.