2. Hauptstück
Voranschlag
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für den Voranschlag
Allgemeine Grundsätze für die Veranschlagung
Unbeschadet des
a) ist bei der Erstellung des Voranschlages auf den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan Bedacht zu nehmen;
b) dürfen bei Gefährdung des Haushaltsausgleiches Mittelverwendungen für freiwillige Leistungen nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.
