Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Hauptstück

Voranschlag

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen für den Voranschlag

Allgemeine Grundsätze für die Veranschlagung

Unbeschadet des

a) ist bei der Erstellung des Voranschlages auf den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan Bedacht zu nehmen;

b) dürfen bei Gefährdung des Haushaltsausgleiches Mittelverwendungen für freiwillige Leistungen nur veranschlagt werden, wenn ihre Abweisung aus allgemeinen öffentlichen Interessen oder nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde nicht vertretbar wäre.