Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Form und Gliederung

(1) Soweit durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Bestimmungen nach erlassen wurden, regeln diese Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.

(2) Die Gemeindeverbände haben die VRV 2015 anzuwenden.