Form und Gliederung
(1) Soweit durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Bestimmungen nach § 16 Abs. 1 F-VG erlassen wurden, regeln diese Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse.
(2) Die Gemeindeverbände haben die VRV 2015 anzuwenden.
