Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Kassenwesen

Aufbau

(1) Alle baren Kassengeschäfte sind über die Gemeindekasse als Einheitskasse zu führen.

(2) In besonders begründeten Fällen darf der Bürgermeister zur Einbringung bestimmter Einzahlungen und zur Leistung bestimmter Auszahlungen Nebenkassen und für die Einhebung bestimmter Einzahlungen Inkassostellen einrichten. Sie sind Teile der Gemeindekasse und haben mit dieser bei Bedarf, jedenfalls aber monatlich, abzurechnen. Für die Abrechnung darf auch eine Einzahlung auf ein Bankkonto der Gemeinde erfolgen.