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Geldsendungen, Geldwerte und Kontoauszüge von Kreditinstituten sind der Finanzverwaltung unmittelbar, letztere ungeöffnet, zuzuleiten.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
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Geldsendungen, Geldwerte und Kontoauszüge von Kreditinstituten sind der Finanzverwaltung unmittelbar, letztere ungeöffnet, zuzuleiten.