Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Investitions- und Finanzierungsplan

(1) Vor der Veranschlagung eines investiven Einzelvorhabens sind Berechnungen

a) des Auftragswerts sowie

b) der Folgekosten

durchzuführen.

(2) Der Investitions- und Finanzierungsplan hat insbesondere zu enthalten:

a) das Ergebnis der Berechnungen gemäß Abs. 1;

b) die Bezeichnung und Beschreibung des investiven Einzelvorhabens;

c) die vorgesehene Laufzeit des investiven Einzelvorhabens;

d) die Mittelaufbringungen und die Mittelverwendungen für die jeweiligen Finanzjahre nach Konten gegliedert.

(3) Für die Erstellung des Investitions- und Finanzierungsplanes ist eine Vorlage zu verwenden, die von der Landesregierung zu erstellen ist.