Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Veranschlagung von Investitionen

(1) Die Veranschlagung als Investition ist nur zulässig, wenn die dafür erforderlichen Mittelverwendungen durch zweckgebundene Mittelaufbringungen bedeckt sind.

(2) Zweckgebundene Mittelaufbringungen sind insbesondere:

a) Mittelaufbringungen aus Darlehensaufnahmen;

b) Mittelaufbringungen aus der Veräußerung von Vermögen, sofern sie nicht aus der Veräußerung von Vermögen stammen, das zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt war;

c) Mittelaufbringungen aus Zahlungsmittelreserven, die für Investitionen angesammelt worden sind;

d) Überschüsse aus dem Geldfluss der operativen Gebarung;

e) Bedarfszuweisungen, die als Mittelaufbringungen für Investitionen der Gemeinden bestimmt sind;

f) zweckgebundene Zuschüsse Dritter, soweit sie zur Finanzierung von Investitionen bestimmt sind;

g) Innere Darlehen;

h) sonstige zweckgebundene Mittelaufbringungen für Investitionen.

(3) Setzt sich eine Investition aus verschiedenen Ansätzen zusammen, so sind die Mittelaufbringungen und die Mittelverwendungen je Ansatz zu veranschlagen.