Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind

a) die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß und 38 bis 44,

b) Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß ,

c) die der Gemeinde nach und nach obliegenden Aufgaben.