Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches; ausgenommen hievon sind
a) die der Gemeinde im Rahmen der Waldbrandbekämpfung obliegenden Aufgaben gemäß und 38 bis 44,
b) Maßnahmen der überörtlichen Feuerpolizei gemäß ,
c) die der Gemeinde nach und nach obliegenden Aufgaben.
