Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Teil

Straf- und Schlußbestimmungen

Ausnahmen vom Geltungsbereich

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind Angelegenheiten ausgenommen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, wie insbesondere das Munitions- und Sprengmittelwesen, die Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt, das Kraftfahrzeugwesen, das Bergwesen, das Wasserrecht, das Forstwesen, das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen, das Arbeitsrecht und der Arbeiter- und Angestelltenschutz.