Verweisung
Soweit in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der §§ 96 bis 137 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
