Personalzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach und sowie .
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
