Personalstandesausweis
(1) Über jeden öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
1. Name, Geburtsjahr, Geburtstag, Geburtsort, Personenstand, Wohnungsanschrift;
2. Verwandtschafts- und Schwägerschaftsverhältnisse zu anderen Gemeindebediensteten, wobei die Bestimmungen über die Schwägerschaft sinngemäß für die Verwandten des eingetragenen Partners gelten;
3. Studien, Befähigung, Sprache und andere Kenntnisse, Fachprüfungen;
4. Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, anrechenbare Dienstzeiten;
5. Diensteigenschaft, Angabe der Daten der Ernennung, des Tages des Dienstantrittes, des Dienstgelöbnisses, der Definitivstellung;
6. Verwendungsgruppe, Dienstklasse;
7. Dienstzuteilung und Art der Verwendung;
8. Vorrückungen, Beförderungen;
9. erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;
10. die durchschnittlichen Leistungsfeststellungen und bei einer Leistungsfeststellung als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ auch die auf Grund dieser Feststellung nach getroffene Verfügung;
11. Disziplinarstrafen;
12. Versetzung in den Ruhestand sowie Verfügungen über die Wiederaufnahme in den Dienststand;
13. Auflösung des Dienstverhältnisses;
14. Anmerkungen, insbesondere Kriegsversehrtenstufe, Anerkennung für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um die Gemeinde, Befähigung zu einer leitenden Stelle, Dienstenthebungen, Mitgliedschaft zu einer Disziplinarkommission usw.
(2) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen.
(3) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle Veränderungen bei seinen Personaldaten, soweit sie nicht auf Verfügung der Dienstbehörden beruhen, binnen zwei Wochen dem Bürgermeister anzuzeigen.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
