Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrechnung von Dienstprüfungen und Ausbildungen

(1) Der Inhaberin einer Stelle sind bereits absolvierte Dienstprüfungen nach der bisher geltenden Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit der Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen.

(2) Der Inhaberin einer Stelle sind weiters folgende Ausbildungen auf einzelne Teile der Prüfung des Modullehrganges nach Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen, wenn die Inhalte des Modullehrganges nach dieser Verordnung sich auch im Prüfungsstoff der absolvierten Ausbildung wiederfinden:

a) Dienstprüfungen, welche im Rahmen der Tätigkeit in einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband absolviert wurden;

b) Dienstprüfungen welche im Rahmen der Tätigkeit in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband außerhalb des Landes Kärnten absolviert wurden;

c) Dienstprüfungen bei den Ländern oder im Bereich des Bundes;

d) Prüfungen für Berufsanwärterinnen wie etwa jene für Rechtsanwältinnen oder Steuerberaterinnen.

(3) Sofern dies für eine neue Verwendung erforderlich ist, hat die Prüfungswerberin, der eine bereits absolvierte Dienstprüfung gemäß Abs. 1 oder eine Prüfung gemäß Abs. 2 angerechnet wurde, jedenfalls jene Inhalte des Modullehrganges durch Ablegung der Dienstprüfung zu absolvieren, welche für eine neue Verwendung erforderlich sind.