Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fälligkeit

Die Abgabe für vorübergehenden Gebrauch wird mit 15. des der Beendigung des Gebrauchs folgenden Monats fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009.