Einhebung
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Abgabenbehörde hat das Ausmaß der Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Einhebung
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Abgabenbehörde hat das Ausmaß der Abgabe mit Bescheid festzusetzen.