Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt Aufsichtsorgane und Verwaltung der Gebühren

Vergütungen und Aufwandersätze der Aufsichtsorgane

(1) Für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß gebührt den Aufsichtsorganen gemäß § 24 Abs. 4 und 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) eine Vergütung; erfolgt die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung durch Aufsichtsorgane gemäß und 5 LMSVG, gebührt dem jeweiligen Rechtsträger ein Aufwandersatz.

(2) Die Vergütung und der Aufwandersatz setzen sich zusammen aus

a) einer Grundgebühr für die jeweilige Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung samt allfälliger Zuschläge für die Abgeltung des Mehraufwandes, und

b) gegebenenfalls einer Weggebühr.

(3) Die Vergütungen für die Aufsichtsorgane gemäß und 5 LMSVG sind von der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung durch das Aufsichtsorgan zu überweisen.