Gebührenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Fleischuntersuchungsgebühren ist der Unternehmer im Sinne des des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes verpflichtet.
(2) Eine direkte Verrechnung der Fleischuntersuchungsgebühren zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.
(3) Fleischuntersuchungsgebühren für die Überprüfung des Befundes auf Beurteilung des Fleisches () sind vom Gebührenschuldner nur zu entrichten, wenn diese Überprüfung den zu überprüfenden Befund bestätigt.
