Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt Gebühren

Gebührenpflicht

(1) Für die Durchführung der im genannten Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach dem 4. und 5. Abschnitt des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) sind Gebühren (Fleischuntersuchungsgebühren) zu entrichten.

(2) Soweit die Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren für die im genannten Betriebe vom zuständigen Bundesminister festgelegt wird, sind diese nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entrichten, zu erheben und zu verwalten.