Bewertung der Waldbestände
(1) Waldbestände auf Grundstücken, die nicht in Waldzusammenlegungsgebieten () liegen, sind von Amts wegen gesondert von Grund und Boden zu bewerten. Hiebei ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Bestände sind gemäß in Geld abzulösen. Im Falle unzumutbarer wirtschaftlicher Erschwernisse für den Übernehmer hat die Agrarbehörde an Stelle der Geldablöse eine Schlägerung anzuordnen.
