Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Zusammenlegung von Waldgrundstücken

Anwendungsbereich

Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.