2. Abschnitt
Sonderbestimmungen für die Zusammenlegung von Waldgrundstücken
Anwendungsbereich
Für Zusammenlegungsgebiete, die überwiegend aus Waldgrundstücken bestehen, gelten die Bestimmungen des 1. Abschnittes nur insoweit, als in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
