Vermessung
(1) Eine Neuvermessung der Altgrundstücke ist insoweit durchzuführen, als es für Erhebungen nach und für Entscheidungen nach erforderlich ist.
(2) Eine Neuvermessung der Umfangsgrenzen des Operationsgebietes, der innerhalb des Gebietes liegenden, voraussichtlich unverändert bleibenden Linien und des neuen Wege- und Grabennetzes als Grundlage für die neue Flureinteilung (Gerippe-Neuvermessung) ist durchzuführen, wenn die vorhandenen Katastermappen nicht auf Grund eines numerischen Aufnahmeverfahrens erstellt wurden und ihre Neuanlegung wirtschaftlicher ist als ihre Richtigstellung.
