Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Fischereirevierverbände

Zur Besorgung der gemeinsamen Aufgaben und wirtschaftlichen Maßnahmen obliegen den Fischereirevierverbänden insbesondere folgende Aufgaben:

a) für die sachgemäße Ausübung der Fischerei zu sorgen;

b) die fachliche Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung der Fischerei;

c) die Mitwirkung bei der Evidenthaltung der Fischereirechte in den Fischereirevieren sowie der Grenzbeschreibungen der Fischereireviere einschließlich allenfalls nach einbezogener und nach zugewiesener Fischgewässer;

d) die Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Führung des Fischereikatasters ();

e) die Verpachtung von Gemeinschaftsrevieren, die Evidenthaltung der Pachtverhältnisse sowie die Aufteilung der Pachtzinse ();

f) die Festsetzung der Revierbeiträge mit einem Hundertsatz der Bemessungsgrundlage, die Einhebung der Revierbeiträge sowie deren Verwaltung und Verwendung ( und 53);

g) die Mitwirkung bei der Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere ();

h) die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von Aufzuchtgewässern () und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten ();

i) die Mitwirkung bei der Durchführung und die finanzielle Unterstützung von Besatzmaßnahmen in den Fischereirevieren ();

j) die Durchführung von Unterweisungen, die die erforderlichen Kenntnisse zur Ausübung des Fischfanges vermitteln, sowie die Ausstellung entsprechender Bestätigungen ();

k) die Erstellung und Weitergabe von Formularen für Fischereierlaubnisscheine an die Fischereiausübungsberechtigten ();

l) die Anzeige des Auftretens von Fischkrankheiten und von Verunreinigungen von Fischgewässern an die Bezirksverwaltungsbehörde ();

m) die Erstattung von Stellungnahmen in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde;

n) die sonstige Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde in fachlichen Angelegenheiten der Fischerei bei der Vollziehung dieses Gesetzes.