Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fischkrankheiten und

Wasserverunreinigungen

Die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereiaufsichtsorgane, die Organe der Fischereirevierverbände sowie der Landesfischereiinspektor sind verpflichtet, den Verdacht des Auftretens von Fischkrankheiten sowie die Verunreinigungen von Fischgewässern unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.