Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 treten

a) in an die Stelle des Betrages von 8,– Euro der Betrag von S 110,– sowie

b) in an die Stelle des Betrages von 55,– Euro der Betrag von S 750,–.