3. Abschnitt Begleitregelungen zur Nagoya-Verordnung
§ 5 Behörden-Nagoya
(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß betrifft, die Landesregierung.
(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.
