Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt Begleitregelungen zur Nagoya-Verordnung

§ 5 Behörden-Nagoya

(1) Behörde im Sinne dieses Abschnitts ist, soweit dies nicht die Durchführung von Verwaltungs-strafverfahren gemäß betrifft, die Landesregierung.

(2) Soweit in Vollziehung des Abs. 1 Mitteilungen oder sonsige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat dies durch die Landesregierung im Wege des Bundes zu erfolgen.